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Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet

Aufgrund etlicher Nachfragen zur Darstellung von Ärzten im Internet veröffentlichen wir hier nochmals den Interpretationsbeschluß des Vorstandes der Bundesärztekammer vom Februar 1998.

Öffentlich abrufbare Arztinformationen gemäß Kap. D I. Nr. 6 MBO
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung am 14. 2. 1998 zu Kapitel D I. Nr. 6 (Muster-)Berufsordnung (Öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen) den nachstehenden Interpretationsbeschluß gefaßt.

Dieser Interpretationsbeschluß soll dazu beitragen, daß Ärzte, die von der Möglichkeit der Darstellung im Internet oder anderen Kommunikationsmedien Gebrauch machen wollen, dies unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften tun können. Über die aufgeführten Informationen hinaus sind keine weiteren Angaben zulässig. Auch für die Präsentation in Computerkommunikationsnetzen gilt, daß werbende Herausstellung und anpreisende Darstellung unzulässig sind. In Zweifelsfällen sollte vor einer Präsentation die Abstimmung mit der zuständigen Landesärztekammer herbeigeführt werden.

Nach der Beschlußfassung des 100. Deutschen Ärztetages ist das Angebot öffentlich abrufbarer Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen zulässig (vgl. Kap. D I Nr. 6). Im einzelnen ist bei der Präsentation in Computerkommunikationsnetzen folgende Unterscheidung zu treffen:

Informationen gegenüber Dritten auf einer "Homepage".
Weitergehende Informationen, die nur über eine Schaltfläche auf der Homepage abgefragt werden können.
Informationen gegenüber anderen Ärzten in einem Intranet.
Die unter 1. - 3. genannten Angaben dürfen die Person des Arztes nicht werbend herausstellen und müssen sich auf sachliche Inhalte (§§ 27, 28 MBO) begrenzen. Persönliche Qualifizierungen sind ebenso wie Hinweise auf "Qualifikationen", die nicht auf einer von den Ärztekammern legitimierten Grundlage beruhen, unzulässig.

1. Zulässige Informationen gegenüber Dritten (vgl. Kap. D I. Nr. 6 S. 1 MBO)
In öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen dürfen Ärzte in einer dem allgemeinen Publikum zugänglichen "Homepage" folgende Angaben aufnehmen:

Name
Praxisanschrift einschließlich Telefon und Fax-Nummer, e-mail, Internet-Adresse
Bezeichnung als Arzt oder führbare Arztbezeichung (Facharzt, Schwerpunkt und Zusatzbezeichnung)
Sprechstunde
med. akademische Grade
ärztliche Titel
andere akademische Grade in Verbindung mit Fakultätsbezeichnung
Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft
Privatwohnung und Telefonnummer/Fax-Nummer
Zulassung zu Krankenkassen
Durchgangsarzt
Belegarzt, ggf. Name des Krankenhauses*
ambulante Operationen*
Praxisklinik*
ggf. Professor
Die mit * gekennzeichneten Angaben dürfen nur geführt werden, wenn die in der Berufsordnung genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. Kap. D I. Nr. 2).

Über die genannten Angaben hinaus kann auf dieser Seite eine Schaltfläche "weitere Informationen" vorgesehen werden, über welche die unter 2. genannten Informationen abgefragt werden können.

2. Praxisinformationen, die nur über die Homepage des Arztes abgefragt werden können vgl. Kap. D I. Nr. 6 S. 2 BO)
Wenn durch verläßliche technische Verfahren sichergestellt ist, daß der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Homepage des Arztes erhalten kann, welche ausschließlich die unter 1. genannten Angaben enthält, sind folgende sachliche Informationen - soweit sie der ausgeübten Tätigkeit entsprechen - zulässig:

sachliche Informationen über bestimmte medizinische Vorgänge, die in der Praxis des Arztes zur Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen vorgehalten werden
Hinweis auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, soweit diese nicht den Kern seines Fachgebietes ausmachen
fakultative Weiterbildung
Fachkunde
weitere durch die Ärztekammer zuerkannte Qualifikation
Geburtsjahr des Praxisinhabers
Zeitpunkt der Approbationserteilung
Zeitpunkt der Facharztanerkennung, die geführt wird
Zeitpunkt der Niederlassung
Sonder-Sprechstunden
Sprachkenntnis
Konfession
besondere Einrichtungen für Behinderte
Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden
Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel
Angabe von Parkplätzen
Bilder des Praxisteams
Logo der Praxis
Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund
Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen
Anzeigen, z. B. über die Niederlassung, Urlaub, Vertretung etc.
3. Information anderer Ärzte in einem Intranet
In geschlossenen Netzen, d. h. solchen Computerkommunikationsnetzen, die nur Ärzten offenstehen (Intranet), darf umfassend über das Leistungsangebot der Praxis informiert werden.

veröffentlicht im: Deutschen Ärzteblatt 96, Heft 4 (29.01.1999), Seite A-228

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